Projekte im Werk- oder Dienstvertrag nach BGB §§ 631 ff oder Projekte
Beim Werkvertrag schuldet ein Unternehmer (Auftragnehmer) dem bestellenden Unternehmen (Auftraggeber) die Herstellung eines konkret vereinbarten Werkes.Beim Dienstvertrag schuldet das Dienstleistende Unternehmen eine bestimmte Tätigkeit /Tätigkeit.
Vertragsmerkmale
- Im Vertrag ist das Werkergebnis bzw. die zu erbringende Dienstleistung konkret beschrieben
- Die unternehmerische Dispositionsfreiheit verbleibt beim Auftragnehmer
- Entscheidung über Auswahl, Zahl, Qualifikation der eingesetzten Personen
- Ausbildung und Einarbeitung des Personals
- Die organisatorische Verantwortung bleibt ebenfalls beim Auftragnehmer
- Bestimmung und Lage der Arbeitszeiten, der Pausen und Überstunden
- Gewährung von Urlaub und Freizeit
- Durchführen der Anwesenheitskontrollen
- Überwachung der Arbeitsausführung
- Das Weisungsrecht bleibt beim Auftragnehmer. Zur Besprechung betriebsspezifischer Anweisungen/ Hinweise bestimmen Auftraggeber und Auftragnehmer jeweils einen Beauftragten
- Es darf keine organisatorische Eingliederung in die Arbeitsabläufe des Auftraggebers geben
- Die Vergütungsgefahr für das erbrachte Werk trägt der Auftragnehmer
- Ebenso liegt die Haftung für den Erfolg des zu erstellenden Werkes beim Auftragnehmer und er trägt die Gewährleistungspflicht.
- Ebenso liegt die Haftung für den Erfolg des zu erstellenden Werkes beim Auftragnehmer und er trägt die Gewährleistungspflicht.
Zur Prüfung, ob die vorgesehene Vergabe eines Auftrages die Kriterien des Werkvertrages erfüllt, können Sie bei uns eine Checkliste anfordern.